AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbestimmungen

1. Geltungsbereich 

Die vorliegenden (AGB) gelten für alle Leistungen der INCS AG (nachstehend «INCS») für Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, oder von den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. 

2. Verbindlichkeit von Angeboten 

Individuelle Angebote der INCS sind während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich.

Online publizierte Angebote und insbesondere die online publizierten Teilnahmegebühren für Schulungen, Seminare und Workshops sind unverbindlich und können jederzeit ohne vorgängige Ankündigung ändern. Teilnahmegebühren werden erst bei der Anmeldungsbestätigung durch INCS verbindlich.

3. Abschluss des Vertrags und Form 

Der Vertrag zwischen der INCS und dem Kunden kommt nach Bestätigung durch INCS zustande. Soweit von diesen AGB nicht abgewichen wird, bedarf der Abschluss des Vertrags keiner besonderen Form zu seiner Gültigkeit. Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit demgegenüber der Schriftform. Der Schriftform gleichgestellt sind andere Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen (Fax, E-Mail etc.). 

Bei Schulungen kann die Anmeldung schriftlich (Post oder E-Mail), telefonisch oder via der INCS Onlineplattform erfolgen. Nach Erhalt der Anmeldung nimmt INCS im Rahmen der verfügbaren Plätze eine feste Buchung vor. Es besteht kein Teilnahmeanspruch, wenn ein Seminar oder Workshop zum Zeitpunkt des Eingangs einer Anmeldung bereits ausgebucht oder aufgrund einer zu kleinen Teilnehmeranzahl nicht durchführbar ist. In einem solchen Fall wird der Kunde von INCS informiert. In Abstimmung mit dem Kunden kann INCS Interessenten auf eine Warteliste setzen. Es gilt im Übrigen Artikel 11 (4) der AGB.

4. Allgemeiner Inhalt des Vertrages 

(1) Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall vereinbarten und von INCS zu erbringenden Leistungen und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter materieller oder immaterieller Folgen. Aus diesem Grunde kann INCS ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen und Empfehlungen im Sinne einer Garantie oder Zusicherung abgeben. 

(2) Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind. Liegen verbindliche Zusicherungen vor, setzt die Einhaltung der Termine die termingerechte Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Kunden voraus. 

(3) Arbeitsergebnisse sind erst mit ihrer definitiven Abgabe verbindlich. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis abweichen und sind daher unverbindlich. 

(4) INCS kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen.

(5) Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars. 

5. Mitwirkungspflicht des Kunden 

Der Kunde hat rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, INCS zur Verfügung zu stellen. INCS geht davon aus, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen, sowie erfolgte Anweisungen, richtig und vollständig sind. Sie ist nicht verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit oder auf allfälligen Widersprüchen zu überprüfen. 

6. Diskretion und Geheimhaltung 

(1) Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen über alle vertraulichen Informationen zu wahren, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen ungeachtet ihrer Übermittlungsart, Form und Trägers über Tatsachen, Methoden, Prozesse und Kenntnisse, von denen die andere Partei annehmen muss, dass sie zur Geheimsphäre gehören und zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert INCS, Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit, nicht an der Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere. 

(2) Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax, E-Mail, Online Meeting-Plattformen, Chatrooms/-plattformen bedienen. Die Parteien können aus operativen vertraulichen oder weiteren Gründen beschliessen, auf gewissen Kommunikationskanäle zu verzichten. Kunden sind sich bewusst und akzeptieren, dass bei der elektronischen Übermittelung Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert können oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden, sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung, respektive Entgegennahme, sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen. 

(3) INCS kann die im Rahmen eines Auftrages vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen für eigene Zwecke verwenden, sofern für Dritte keine Rückschlüsse auf die Kunden, deren Vertragspartner oder dem Inhalt des Vertrags möglich sind. 

7. Schutz- und Nutzungsrechte 

(1) Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte, Schulungsunterlagen und Konzepte an den von INCS im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen, sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how, stehen, ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen INCS und dem Kunden, ausschliesslich INCS zu. 

(2) INCS räumt dem Kunden ein nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch an den überlassenen Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen ein, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows. 

8. Abtretungs- und Übertragungsverbot 

Weder die Kunden noch INCS können Rechte und Pflichten aus ihrer Vereinbarung ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abtreten, oder die Vereinbarung auf Dritte übertragen. 

9. Honorar und Auslagen 

(1) Fehlt eine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung, wird das Honorar der INCS nach dem Zeitaufwand zu marktüblichen Stundensätzen für vergleichbar qualifizierte Fachleute berechnet. 

(2) Neben dem Honoraranspruch hat INCS Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich INCS in Abstimmung mit dem Kunden zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und INCS von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen. 

(3) Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. 

(4) INCS kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen, sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses, oder der Stellung einer Zwischenrechnung, kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen. 

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind von INCS ausdrücklich und schriftlich anerkannt, oder in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt worden. 

(6) Bei offenen Schulungen und Workshops sind Seminarunterlagen und die Verpflegung in der Teilnahmegebühr enthalten, Übernachtungskosten hingegen nicht. Änderungen dieser Regel werden in Angeboten explizit erwähnt und bedürfen der Schriftlichkeit. Es besteht kein grundlegendes Recht, nichtbesuchte Schulungs-, Seminar- oder Workshoptage nachzuholen. Änderungen müssen schriftlich zwischen INCS und dem Kunden vereinbart werden und basieren auf den Möglichkeiten und der Kulanz von INCS. 

(7) Rechnungen von INCS sind innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Der Verzugszins für überfällige Rechnungen beträgt 5%.

(8) Rechnungen für offene Schulungen, Seminare oder Workshops sind spätestens 14 Tage im Voraus zu bezahlen. Erfolgt die Anmeldung später, wird der Rechnungsbetrag sofort fällig. Kunden sind an offenen Schulungen, Seminaren oder Workshops nur dann teilnahmeberechtigt, wenn die Teilnahmegebühr INCS vollständig überwiesen worden ist. 

10. Haftungsbegrenzung 

(1) Im Rahmen eines Vertrags mit dem Kunden erbringt INCS ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und unter Aufwendung der gehörigen Sorgfalt. Soweit INCS ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat, können keine Ansprüche aus den von INCS abgelieferten Arbeitsergebnissen abgeleitet werden. Aus den gelieferten Ungeachtet davon liegt die Verantwortung für die Nutzung dieser Arbeitsergebnisse und die daraus folgenden Konsequenzen ausschliesslich beim Kunden.  

(2) INCS haftet dem Kunden gegenüber ausschliesslich für grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und dies maximal bis zur Höhe des nach Massgabe des Vertrags mit der INCS geschuldeten Honorars. Eine weitergehende Haftung und insbesondere die Haftung für reine Vermögensschäden und entgangenem Gewinn wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

(5) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden während Schulungen, Seminaren oder Workshops ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Beendigung des Vertrages 

(1) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten, gemeinsam vereinbarten Datums gekündigt werden. 

(2) Der Kunde hat die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen und Kosten Dritter zu bezahlen. Zudem ist INCS vom Kunden schadlos zu halten. 

(3) INCS behält sich das Recht vor,  ausgeschriebene Schulungen, Seminare oder Workshops abzusagen. In diesem Fall erhalten die angemeldeten Personen die bereits bezahlten Teilnahmegebühren zurückerstattet. Alternativ bietet INCS ihren Kunden die Möglichkeit an, die Schulung, das Seminar oder den Workshop zu einem anderen Zeitpunkt zu besuchen. 

(4) Bis vier Wochen vor der Schulung, Seminar oder Workshop können Stornierungen seitens der Teilnehmer ohne Kostenfolge vorgenommen werden. Nach dieser Frist wird der volle Betrag fällig. Davon ausgeschlossen sind Kosten für Inhouse-Schulungen. Bei einem definitiven Vertragsabschluss kann eine Stornierung nur in Abstimmung und mit Einwilligung der INCS erfolgen. Aufgelaufene Kosten sind in einem solchen Fall durch den Kunden zu tragen. 

12. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung der zwischen den Kunden und INCS abgeschlossenen Vereinbarung ungültig, nichtig oder aus einem anderen Grund unwirksam sein oder nachträglich werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Stattdessen ist die betreffende Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, welche die Parteien in guten Treuen gewählt hätten, wäre ihnen die Ungültigkeit, Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen. Dasselbe gilt im Falle einer Lücke sinngemäss. 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Sämtliche  Angebote der INCS sowie Vereinbarungen zwischen dem Kunden und INCS unterstehen materiellem Schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. 

(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Angeboten und/oder Vereinbarungen zwischen dem Kunden und INCS gilt, soweit das Gesetzt nicht einen anderen zwingenden Gerichtsstand vorsieht, Zürich, Schweiz, als ausschliesslicher Gerichtsstand. 

Stand, September 2020